443.1:Art. 3 Schweizerisches Filmschaffen

Der Bund unterstützt die kulturelle Ausstrahlung, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die Kontinuität und die Entwicklungsfähigkeit der unabhängigen schweizerischen Filmproduktion. Er kann zu diesem Zweck Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung leisten für die Entwicklung von Projekten sowie die Herstellung und die Verwertung von:
a. Schweizer Filmen;
b. zwischen der Schweiz und dem Ausland koproduzierten Filmen.


443.1:Bundesgesetz über Filmproduktion und Filmkultur
This is a demo site for SofaWiki